Wichtige Begriffe & Glossar

 

 

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  • Abtretung
    Weitergabe einer Forderung vom bisherigen Gläubiger durch Vertrag an einen neuen Gläubiger. Oft treten Kreditunternehmen ihre Forderung an Inkassounternehmen ab. So liegt dann das Risiko der Rückzahlung beim neuen Gläubiger.
  • Arglistige Täuschung
    Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 I BGB liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft. Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, aber auch durch einfaches Verschweigen einer Tatsache hervorgerufen werden. Das arglistige Handeln erfordert zumindest Vorsatz, eine gezielte Absicht ist nicht erforderlich. Der arglistig Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten.
  • Außergerichtlicher Einigungsversuch
    Bevor ein Schuldner einen Antrag für ein Verbraucherinsolvenzverfahren stellen kann, muss er versuchen, sich mit allen seinen Gläubigern auf der Grundlage eines Plans außergerichtlich zu einigen.  Das Scheitern des Versuchs muss durch eine dafür geeignete Stelle oder eine geeignete Person bescheinigt werden (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
  • Bargeldloser Zahlungsverkehr
    Abwicklung von Zahlungen ohne Bargeld, d.h. von Konto zu Konto. Möglich ist dies durch Verrechnungsscheck, Lastschrift oder Überweisung sowie Dauerauftrag. Ein Betrag wird dem Konto des Zahlungspflichtigen belastet und auf dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben.
    Eine weitere Form der bargeldlosen Zahlung ist die Kartenzahlung (EC-Karte, Kreditkarte).
  • Basiszins
    Der Basiszinssatz ist ein gesetzlich geregelter Zinssatz (§247 BGB) und verändert sich zum 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres, wird jeweils unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Auf den Basiszinssatz beziehen sich u.a. die vom Schuldner zu zahlenden Verzugszinsen, die dadurch variabel sind.
    Der Basiszinssatz ist veränderlich und wird in Deutschland seit dem 1. Januar 2002 von der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 BGB berechnet.
  • Beratungshilfe
    Für Rechtsuchende mit geringem Einkommen ist Rechtsberatung und außergerichtliche Vertretung geregelt im Beratungshilfegesetz. Über die Gewährung entscheidet der Rechtspfleger beim Amtsgericht (Berechtigungsschein). Der Ratsuchende selbst schuldet dem Rechtsanwalt seiner Wahl eine geringe Gebühr von € 10. Wenn ein Gerichtverfahren geführt werden soll, ist Prozesskostenhilfe möglich.
  • Bonität
    Bonität bedeutet Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit. Dabei unterscheidet man zwischen der persönlichen Bonität und materiellen (wirtschaftlichen) Bonität. Die persönliche Bonität beschreibt die Zuverlässigkeit und den Zahlungswillen eines Vertragspartners. Die materielle Bonität meint, inwieweit ein Schuldner wirtschaftlich in der Lage ist, die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen (z.B. Rückzahlung eines Kredites, Bezahlen von Rechnungen).
  • Bürgschaft
    Vertrag zwischen dem Gläubiger einer Forderung und einem Dritten (Bürge), der sich verpflichtet, diese Forderung  zu zahlen. Für die Bürgschaft ist die Schriftform vorgesehen. Für die Verpflichtung des Bürgen ist die jeweilige Höhe der Verbindlichkeit maßgebend. Diese kann auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein. Sonst haftet der Bürge sogar für die Kosten einer Kündigung und der Rechtsverfolgung. Bürgen mehrere Personen für eine Forderung, haften sie als Gesamtschuldner. Nur wenn die Bürgschaft als Ausfallbürgschaft formuliert ist, muss zuerst die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners eingetreten sein.
  • Dauerauftrag
    Auftrag des Zahlungspflichtigen an die Bank, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (z.B. Miete, Stromabschlag, Handyrechnung) in Form von Überweisungen regelmäßig in gleicher Höhe an denselben Empfänger zu zahlen.
  • Dispositionskredit
    Einen Dispo(sitions)kredit erhält der Inhaber eines Girokontos durch Vertrag mit der Bank die Möglichkeit, sein Girokonto bis zum zwei- oder dreifachen des laufenden Monatseinkommens ohne weitere Förmlichkeiten zu überziehen. Die Zinsen sind variabel und werden zum Quartalsende berechnet. Bei Überziehungen über das vereinbarte Dispo(sitions)kredit-Limit hinaus wird zusätzlich zum normalen Zinssatz eine Überziehungsprovision berechnet.
  • Drittschuldner
    Drittschuldner ist derjenige, gegen den der Hauptschuldner seinerseits eine Forderung hat.  Drittschuldner ist insbesondere der Arbeitgeber, der dem Hauptschuldner Lohnzahlung schuldet, die Bank mit ihrer Auszahlungsschuld vom Konto oder bei Sozialleistungen der Sozialleistungsträger.
  • Düsseldorfer Tabelle
    Die Düsseldorfer Tabelle dient den Familiengerichten und Jugendämtern in der Bundesrepublik als Richtschnur für die Festsetzung des Kindesunterhalts nach einer Trennung beider Elternteile.  Der Kindesunterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle kann nicht als verbindlicher Zahlbetrag gehalten werden. Die Höhe des Unterhalts ergibt sich nach Abzug bestimmter Freibeträge und des monatlich gezahlten Kindergeldes.
  • Eidesstattliche Versicherung
    Führt die Pfändung nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers, muss der Schuldner auf Antrag beim Gerichtsvollzieher ein Verzeichnis seines gesamten verwertbaren Vermögens vorlegen und dessen Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt versichern. Falschangaben sind strafbar.
  • Eigentumsvorbehalt
    Im Kaufvertrag über bewegliche Sachen sagt der Eigentumsvorbehalt, dass sich der Verkäufer das Eigentum an der verkauften Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer vorbehält. Der Verkäufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt (§ 449 II BGB).
  • Erzwingungshaft
    Gerichtlich angeordnete Haft, um Handlungen, z.B. Abgabe der Vermögensauskunft oder Zahlungen z.B. von Geldbußen zu erzwingen.
  • Fälligstellung
    Die Fälligstellung ist die Feststellung, dass eine Schuld zu einem bestimmten Zeitpunkt bezahlt werden muss. Danach kann zusätzlich der Verzugszins gefordert werden.
  • Geldstrafe
    Eine Geldstrafe ist die im Erwachsenenstrafrecht vor der Haftstrafe wichtigste Kriminalstrafe. Sie wird nach Tagessätzen (5–360) durch Urteil oder Strafbefehl verhängt. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen zum Urteilszeitpunkt. Wenn das Urteil mehr als 90 Tagessätze enthält, wird es eine Vorstrafe im polizeilichen Führungszeugnis eingetragen.
  • Gerichtsvollzieher
    Der Gerichtsvollzieher ist ein Beamter, der mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen beauftragt wird. Er untersteht der Dienstaufsicht des Gerichts. Seine wichtigste Aufgabe ist die Zwangsvollstreckung. Die Vermögensauskunft (Eidesstattliche Versicherung) kann der Gerichtsvollzieher vor Ort, also z.B. in der Wohnung des Schuldners abnehmen oder in seinem Büro. Der Gerichtsvollzieher soll auf eine möglichst gütige und auch zügige Erledigung der Forderung hinwirken, wie z.B. nach Absprache mit dem Gläubiger dem Schuldner eine Ratenzahlung vereinbaren.
  • Gesamtschuldnerschaft
    Gesamtschuldnerschaft (§ 421 BGB) bedeutet, dass per Gesetz oder Vertrag mehrere Schuldner verpflichtet sind, die ganze Leistung zu erbringen, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal verlangen kann.
    Bei einem Kreditvertrag mit mehreren Kreditnehmern (z.B. Ehemann und Ehefrau) sind beide verpflichtet, das Darlehen zurückzuzahlen. Es steht dem Gläubiger völlig frei, welchen Schuldner er ganz oder auch nur teilweise in Anspruch nimmt. Im Innenverhältnis kann der Schuldner vom anderen Gesamtschuldner Ausgleich für den Betrag verlangen, der über seinen eigenen Anteil hinausgeht.
    Die Gesamtschuldnerschaft bleibt bestehen bis die gesamte Leistung durch die Schuldner erbracht ist.
    Rechtliche Tatsachen, die nur für einen Schuldner vorliegen, wirken nicht für die anderen, d.h. konkret, dass eine erteilte Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren für den anderen Schuldner nicht gilt.
  • Girokonto
    Das Girokonto (italienisch: Kreis) dient vor allem zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (Lastschriften, Überweisungen oder Schecks, Einzahlungen, Abhebungen). Bei entsprechender Bonität wird meist eine Überziehung bis zu drei Monatsgehältern eingeräumt ->(Dispositionskredit), teilweise auch stillschweigend eine darüber hinausgehende Überziehung. Ohne die Möglichkeit der Teilnahme am bargeldlosen Geldverkehr ist eine Teilnahme am Wirtschaftsleben sehr erschwert.
  • Haftpflichtversicherung
    Die Haftpflichtversicherung ist ein Versicherungsvertrag, bei dem mögliche Schadensersatzansprüche eines Geschädigten (z.B. der bei versehentlichen Beschädigen fremden Eigentums oder Körperschädigung) von der Versicherung übernommen werden.
    Den Schutz durch die Versicherung gibt es nur, wenn der aktuelle Beitrag tatsächlich gezahlt wurde.
  • Inkassounternehmen
    Unter Inkasso versteht man das Eintreiben fälliger finanzieller Forderungen. Ein Inkassounternehmen ist ein Unternehmen, das ausstehende finanzielle Forderungen gegenüber anderen Betrieben oder Privatleuten außergerichtlich geltend macht. Gegen eine Provision treibt das Inkassobüro im Namen des Auftraggebers Schulden ein.
    Voraussetzung hierfür ist die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht oder die Abtretung der Forderung (Forderungskauf).
    Die Nachteile eines Inkassobüros liegen häufig in der fehlenden Kundennähe, dem schlechten Image und teilweiser unseriöser Bearbeitung einschließlich der Verursachung unnötiger oder unzulässiger Kosten für den Schuldner.
    Die Tätigkeit der Inkassobüros steht in Deutschland unter Erlaubniszwang. Wer nicht über die behördliche Erlaubnis verfügt, darf nicht als Inkassounternehmer arbeiten. Ob ein Inkassounternehmen ordnungsgemäß registriert ist, kann von jedermann online über das Rechtsdienstleistungsregister in Erfahrung gebracht werden. Dort ist auch die für die Registrierung und die Überwachung zuständige Behörde ersichtlich.
  • Insolvenz
    Insolvenz bezeichnet die Situation eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können. Lateinisch kommt es von solvere = zahlen. Die Insolvenz ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
  • Insolvenzverfahren
    Der Schuldner muss den Antrag auf Eröffnung des  Insolvenzverfahrens beim  Insolvenzgericht schriftlich stellen und dafür den amtlichen Vordruck verwenden. Es gibt zwei Arten: den Regelinsolvenzantrag und den Verbraucherinsolvenzantrag. Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens (geschieht eher bei beruflich Selbständigen), so ist dem Schuldner vor der Entscheidung über die Insolvenzeröffnung Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Antrag zu stellen.
    Ziel des Insolvenzverfahrens ist Restschuldbefreiung nach spätestens sechs Jahren.
  • Kontopfändung
    Die Kontopfändung beim Schuldner erfolgt über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von dem Gläubiger bzw. dem Gläubigervertreter beim  Vollstreckungsgericht beantragt wird. Die kontoführende Stelle (Bank, Sparkasse) des Schuldners wird als Drittschuldner bezeichnet. Es wird so der Auszahlungsanspruch des Schuldners an seine Bank gepfändet.
    Seit 1. Januar 2012 gibt es Pfändungsschutz nur noch bei einem Pfändungsschutz-Konto (auch P-Konto genannt). Der Grundfreibetrag  kann erhöht werden, wenn Unterhaltspflichten bestehen. Dafür muss eine Bescheinigung vorgelegt werden.
  • Kündigungsfrist
    Die Kündigungsfrist ist ein vertraglich vereinbarter Zeitraum zwischen dem Zugang einer Kündigung und dem Termin, zu dem die Beendigung des geschlossenen Vertrags (z.B. Arbeitsvertrag, Mietvertrag, etc.). erfolgt. Kündigungsfristen werden regelmäßig bei Dauerschuldverhältnissen vertraglich geregelt, häufig in Verbindung mit einem zulässigen Kündigungstermin (beispielsweise „… zum Monatsende”, „… zum Ende des Quartals”).
  • Lastschrift
    Die Lastschrift ist eine besondere Form der Überweisung bzw. des Dauerauftrags. Der Kontoinhaber ermächtigt den Zahlungsempfänger durch eine schriftliche Einzugsermächtigung bis auf Widerruf einmalig oder regelmäßig einen bestimmten Betrag (z.B. die Kreditrate, einen Mitgliedsbeitrag) von seinem Konto abzubuchen. Da die Einzugsermächtigung vom Zahlungsempfänger der Bank nicht vorgelegt werden muss, kann man der Lastschrift innerhalb von sechs Wochen widersprechen, um Missbrauch auszuschließen. Der Zahlungsbetrag wird dann dem Konto des Empfängers wieder belastet und an die Bank des Zahlenden zurückgegeben und dort dem Konto des Zahlenden wieder gutgeschrieben (=Rücklastschrift).
  • Leasing
    Leasing ist eine besondere Art eines Mietvertrags, in dem sich der Leasinggeber verpflichtet, dem Leasingnehmer eine Sache zeitweilig gegen Entgelt zum Gebrauch zu überlassen. Die Besonderheit liegt darin, dass in der Regel alle Risiken, die sonst der Vermieter trägt (Haftung, Beschädigung), auf den Leasingnehmer abgewälzt werden.
    Häufigste Form des Leasings ist das sogenannte Finanzierungsleasing z.B. bei KFZ-Fahrzeugen. Hier werden durch die Leasingraten der Kaufpreis, die gesamten Kosten, die Zinsen, das Kreditrisiko und der Händlergewinn vergütet. Deshalb ist Leasing in der Regel als Kredit einzustufen und unterliegt den Bestimmungen über Verbraucherkredite. Für Privat-Verbraucher ist Leasing meist unwirtschaftlich.
  • Lohn- und Gehaltspfändung
    Ein Gläubiger greift im Wege der Zwangsvollstreckung auf den pfändbaren Lohnanteil des Schuldners zu, indem er beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt und dem Arbeitgeber als Drittschuldner zustellen lässt. Grundsätzlich können auch mehrere Gläubiger Lohn und Gehalt pfänden. Es erhält jedoch immer nur der Gläubiger, der zuerst die Pfändung hat zustellen lassen, den gesamten pfändbaren Betrag. Erst wenn der erste Gläubiger bezahlt (im Fachjargon: „befriedigt“) wurde, erhält der nächste Gläubiger den vollen pfändbaren Betrag.

    Eine Ausnahme bilden die sog. Unterhaltsgläubiger. Auf Beschluss des Vollstreckungsgerichts erhalten sie parallel Zahlungen aus dem eigentlich unpfändbaren Einkommen (sogenannten "Vorrechtsbereich").
    Die Höhe des pfändbaren Lohnanteiles richtet sich nach der Höhe des Einkommens und der Anzahl der Unterhaltspflichten. Einige Bestandteile des Lohns sind nicht (z.B. Urlaubsgeld) oder nur teilweise pfändbar (z.B. Überstundenzuschläge). Wie hoch ihr persönlicher Pfändungsbetrag ist, ist in der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO zu berechnen oder erfahren Sie bei Ihrer Schuldnerberatungsstelle.
  • Mahnbescheid
    Der Mahnbescheid ist der Beginn des gerichtlichen Mahnverfahrens. Der Gläubiger beantragt beim zentralen Mahngericht den Mahnbescheid unter Angabe der gesamten Forderung, geteilt in Zinsen, Kosten und Hauptforderung. Das geschieht ohne Prüfung, ob der Anspruch tatsächlich besteht. Der Schuldner hat jetzt die Möglichkeit, die Forderung zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch beim Gericht einzulegen, entweder gegen die gesamte Forderung oder gegen Teile der Forderung. Zu prüfen wäre beispielsweise, ob gegen geltend gemachte Inkasso-Kosten oder Höhe der Zinsen Widerspruch eingelegt werden soll.
    Wird kein Widerspruch eingelegt, erfolgt im nächsten Schritt der Vollstreckungsbescheid.
  • Mahnung
    Wenn der Schuldner eine Mahnung vom Gläubiger erhält, befindet sich der Schuldner ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlung im Verzug. Eine Mahnung ist nicht notwendig, wenn durch ein Kalenderdatum (z.B. in einem Vertrag oder auf der Rechnung) festgelegt ist, bis wann die Forderung vom Schuldner zu begleichen ist.
  • Mahnverfahren
    Das Mahnverfahren ist in Deutschland als amtlich gerichtliches Mahnverfahren ein Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Erster Schritt ist der ->Mahnbescheid, zweiter der ->Vollstreckungsbescheid.
  • Mietaufhebungsvereinbarung
    Als Mietaufhebung bezeichnet man eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, dass das Mietverhältnis zu einem bestimmten Termin enden soll. Wie jeder Vertrag kommt auch der Mietaufhebungsvertrag durch Angebot und Annahme zustande. Hier besteht der wesentliche Unterschied zur Kündigung, die auch zur Beendigung des Mietverhältnisses führt. Ein Angebot auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags muss ausdrücklich angenommen werden. Ein Mietaufhebungsvertrag sollte immer schriftlich abgeschlossen werden. Wesentlicher und einzig notwendiger Bestandteil ist die Angabe des Beendigungszeitpunktes.
  • Mithaftung
    Siehe auch Gesamtschuldnerschaft. Normalerweise haftet jeder Schuldner für seine Rechtsgeschäfte selbst. Ausnahmen von dieser Regel können dann vorkommen, wenn eine andere Person:
    1. Verträge mit unterschrieben oder
    2. für diese gebürgt hat oder
    3. im Rahmen der sogenannten Schlüsselgewalt für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs mitverpflichtet wurde (§ 1357 BGB)
    Besonders beim dritten Punkt kann eine Mithaftung eines Ehegatten vorkommen – Aber hier gilt: Es darf sich nur um Bestellungen im üblichen Rahmen handeln. Kauft der Ehegatte bspw. ein Auto, so gibt es diese Mithaftung nicht.
  • Obliegenheiten
    Obliegenheiten sind (Mitwirkungs-)pflichten des Schuldners, die zwar nicht einklagbar sind, aber bei Verstößen rechtliche Nachteile nach sich ziehen. In der Insolvenz des Schuldners bestehen zahlreiche Obliegenheiten, zu finden im §295 InsO.
    Die wichtigsten Verpflichtungen sind eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, bzw. wenn Sie erwerbslos sind, sich um eine solche bemühen und jede zumutbare Arbeit annehmen, ererbtes Vermögen zur Hälfte an die Treuhänderin bzw. den Treuhänder herausgeben und jeden Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel anzeigen.
    Bei einem Verstoß dagegen kann auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagen.
  • Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
    Gerichtlicher Beschluss eines Vollstreckungsgerichts oder einer staatlichen Behörde, durch den eine Forderung bzw. ein anderes Recht zugunsten des Gläubigers beansprucht und gepfändet wird. Der Beschluss ist dem Drittschuldner zuzustellen und nach Zustellung beim Gläubiger auch dem Schuldner in Kopie mitzuteilen.
  • Pfändungsfreigrenze
    Unpfändbarer Geldbetrag, der dem Schuldner bei der Forderungspfändung nach Anwendung der Pfändungstabelle aus seinem laufenden Arbeitseinkommen bzw. aus laufenden Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion verbleiben muss. Die Anhebung der Pfändungsfreigrenze ist auf Schuldnerantrag hin durch das  Vollstreckungsgericht gemäß § 850f Abs. 1 ZPO möglich.
  • Pfändungsschutzkonto
    Seit Juli 2010 kann jedermann sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Veranlasst dann eine Behörde oder ein Gericht eine Pfändung des Kontos, ist auf dem P-Konto jeden Monat automatisch ein Sockelbetrag von 1.073,88 Euro geschützt. Damit soll gewährleistet werden, dass ein Schuldner auch weiterhin dringend notwendige Zahlungen wie etwa die Miete und Strom leisten kann. Der Sockelbetrag kann je nach Umfang von Unterhaltspflichten und Bezug von Sozialleistungen erhöht werden. Dazu verlangen die Sparkassen und Banken in der Regel eine entsprechende Bescheinigung einer geeigneten Person (z.B. Rechtsanwälte) oder einer geeigneten Stelle (z.B. Schuldnerberatungsstellen).
    Seit 1. Januar 2012 gibt es Pfändungsschutz nur noch bei einem P-Konto genannt. Woher das Guthaben auf dem P-Konto stammt, spielt keine Rolle mehr. Es ist daher gleichgültig, ob das Guthaben auf dem P-Konto auf Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit, einer Angestelltentätigkeit oder auf Sozialleistungen zurückzuführen ist.
    Weiterer Pfändungsschutz für das bereits beim Arbeitgeber gepfändete Arbeitseinkommen kann der Kontoinhaber nur dadurch erreichen, dass er beim Vollstreckungsgericht (der der vollstreckenden Behörde) die Aufhebung der Pfändung des Guthabens bis zur Höhe des gesetzlich lt. § 850c ZPO pfändungsfreien Betrages beantragt.
  • Pfändungstabelle
    Die Pfändungstabelle ist eine amtliche Tabelle aus der der pfändbare Betrag des Arbeitseinkommens ermittelt werden kann (Anhang zu § 850c ZPO). Das Einkommen ist von verschiedenen Bestandteilen zu "bereinigen" z.B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, verschiedene unpfändbare oder nur teilweise pfändbare Bestandteile. Außerdem sind Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. Mit einem Pfändungsrechner können Sie den pfändbaren Betrag Ihres Arbeitseinkommens ausrechnen.
  • Pfändungstabelle
    Amtliche Tabelle zu § 850c ZPO, welche unter Berücksichtigung des bereinigten Nettoeinkommens und der Anzahl der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen den pfändbaren Anteil wiederkehrender Arbeitseinkünfte bzw. Sozialleistungen ausweist; siehe auch: Pfändungsfreigrenze.
  • Primärschulden
    Existentiell wichtige Schulden (insbesondere bei Miete, Energie).
  • Prozesskostenhilfe
    Ist eine Art Sozialhilfe für den Bereich der Rechtspflege. Ein Rechtsuchender mit geringem Einkommen/Vermögen wird vollständig oder teilweise von den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Rechtsanwalts freigestellt.
    Es gibt keine Befreiung von den Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts. Die Hilfe wird nur gewährt, wenn das Gericht die „Erfolgsaussicht“ bejaht und der Prozess nicht mutwillig erscheint. Früher war es als „Armenrecht“ bekannt, siehe auch Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung und Rechtsbesorgung.
  • Ratenkredit
    Klassisches Anschaffungsdarlehen mit festem Kreditbetrag, fester Laufzeit, festen → Zinsen und festem Ratenbetrag; aufgrund der übersichtlichen Vertragsgestaltung und der planvollen Kredittilgung aus Schuldnersicht ist er vergleichsweise ungefährlich.
  • Ratenvereinbarung
    Eine Ratenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger über die Begleichung von Schulden in festen oder flexiblen Raten.  Meist liegt nur ein einseitiges Nachgeben des Gläubigers (in Form eines Teilerlasses) vor, weshalb kein Vergleich im Sinne des anwaltlichen Gebührenrechts vorliegt (umstritten).
  • Restschuldbefreiung
    ist die letzte Stufe des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht erteilt die Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensphase seinen Obliegenheiten nachgekommen ist. Restschuldbefreiung gilt gegenüber allen Insolvenzgläubigern, mit Ausnahme von Deliktsgläubigern und Geldstrafen, Geldbußen, Geldauflagen und Zwangsgeldern.
  • SCHUFA
    Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft.  Auskünfte der SCHUFA erhalten nur deren Vertragspartner (nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit). Nur die Vertragspartner können Eintragungen vornehmen. Die Auskünfte über Eintragungen  sollen helfen, die Kreditwürdigkeit neuer Kunden einzuschätzen, die Verluste im Konsumentenkreditgeschäft zu reduzieren und/oder den aktuellen Wohnsitz von Schuldnern in Erfahrung zu bringen. Eine Selbstauskunft muss einmal jährlich kostenlos jedem Bürger auf Antrag ausgestellt werden.
  • Selbstbehalt
    So wird der notwendige Lebensunterhalt des Unterhaltsverpflichteten in der Düsseldorfer Tabelle bezeichnet.  Es wird unterschieden zwischen erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldnern sowie danach, ob gegenüber minderjährigen Kindern (kleiner Selbstbehalt) oder gegenüber volljährigen Kindern oder geschiedenen Ehegatten (großer Selbstbehalt) bzw. gegenüber Verwandten der Unterhalt geschuldet wird.
  • Sicherungsübereignung
    Die Sicherungsübereignung dient der Kreditsicherung bei beweglichen Gegenständen.
    Bei der Sicherungsübereignung erhält der Gläubiger (z.B. Bank) das rechtliche Eigentum an dem Gegenstand (z.B. eine Maschine oder ein PKW), während der Gegenstand weiterhin im Besitz des Kreditnehmers verbleibt und dort genutzt werden kann. Insofern ist die Sicherungsübereignung für den Kreditnehmer vorteilhafter gegenüber dem Pfand, da beim Pfand der Gegenstand eben nicht mehr verfügbar ist. Der Kreditnehmer wird dann Eigentümer des finanzierten Gegenstands, sobald der Kredit vollständig zurück bezahlt wird.
  • Sittenwidrigkeit
    Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig (§ 138 BGB). Das in der Schuldnerberatungspraxis besonders wichtig bei einer Bürgschaft oder gesamtschuldnerischer Haftung von vermögenslosen Ehegatten/Partnern, bei Darlehen mit stark überhöhten Zinsen und Kosten, sowie bei Verträgen mit gewerblichen/kommerziellen Schuldenregulierern.
  • Stundung
    Das Hinausschieben des Fälligkeitszeitpunktes. Eine Stundung kann auf Schuldnerantrag hin zinslos erfolgen, ansonsten sind Stundungszinsen zu zahlen.
  • Substitution
    Substitution ist die unter Kontrolle statt findende Abgabe von Drogen-Ersatzstoffen (z.B. Methadon, Polamidon) an Schwerstabhängige z. B. durch Drogenberatungsstellen. Das geschieht, um Beschaffungskriminalität und Gesundheitsgefahren zu reduzieren.
  • Titulierung
    Verfahrensweg, auf dem der Gläubiger für seinen Anspruch einen Vollstreckungstitel erwirbt.  Häufigster Titel bei Schulden ist ein Vollstreckungsbescheid, (siehe auch gerichtliches Mahnverfahren), auch ein Urteil oder ein notarielles Schuldanerkenntnis sind Titel.
  • Übergabeprotokoll
    Beim Ein- und Auszug einer Mietwohnung sollte der Zustand der Wohnung genau schriftlich festgehalten werden. Ein aussagekräftiges Übergabeprotokoll für die Mietwohnung – auch Abnahmeprotokoll genannt – beugt Konflikten vor. Zwar ist dieses Dokument in keinem Gesetz vorgeschrieben, aber sowohl Mieter als auch Vermieter sollten dennoch darauf bestehen.
    Musterprotokolle bieten eine gute Hilfe, um den Zustand einer Mietwohnung genau zu erfassen. Das Wohnungsabnahmeprotokoll führt sämtliche Mängel in allen Räumen auf – inklusive Flure, Abstellräume und Außenanlagen. Dazu gehören beispielsweise Sprünge in Bodenfliesen, Flecken an der Wand oder abgenutzte Armaturen in Küche und Bad. Auch die Zählerstände für Wasser, Gas und Strom gehören ins Abnahmeprotokoll der Wohnung. Wichtig ist auch die Anzahl und Art der übergebenen Schlüssel. Das Datum sowie die Unterschriften von Mieter und Vermieter komplettieren das Wohnungsübergabeprotokoll. Beide Parteien erhalten jeweils eine Ausfertigung.
  • Überschuldung
    Wenn das monatliche Einkommen dauerhaft nicht ausreicht, die fixen Lebenshaltungskosten sowie fällige Raten und Rechnungen zu bezahlen, dann besteht eine Überschuldung. Auch bei großer Vorsicht können plötzliche Arbeitslosigkeit und andere kritische Lebensereignisse dazu führen, dass die monatlichen Einnahmen die monatlichen Ausgaben nicht mehr ausgleichen. Dann wird aus einer Verschuldung eine Überschuldung.
  • Überziehungskredit
    Ein Überziehungskredit ist eine andere Bezeichnung für Dispo(sitions)kredit. Inhaber eines Girokontos erhält durch Vertrag mit der Bank die Möglichkeit, sein Girokonto bis zum zwei- oder dreifachen des laufenden Monatseinkommens ohne weitere Förmlichkeiten zu überziehen. Die Zinsen sind variabel und werden zum Quartalsende berechnet. Bei Überziehungen über das vereinbarte Dispo(sitions)kredit-Limit hinaus wird zusätzlich zum normalen Zinssatz eine Überziehungsprovision berechnet.
  • Unterhalt
    Unterhalt bezeichnet die Verpflichtung eines Einzelnen, die Existenz eines anderen Menschen ganz oder teilweise zu sichern. Der Unterhalt ist eine der Grundlagen der sozialen Absicherung, die darauf beruhen, dass sich Familienmitglieder gegenseitig materiell und finanziell unterstützen.
    Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben.
    Unterhalt umfasst alle Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Geldunterhalt (Barunterhalt) ist die regelmäßige Zahlung eines Gesamtbudgets.
    Daneben gibt es Naturalunterhalt und Betreuungsunterhalt. Die Höhe des Geldunterhalts ist neben den Unterhaltsrichtlinien auch in der Düsseldorfer Tabelle angegeben, die regelmäßig aktualisiert wird.
  • Unterhaltsvorschuss
    Unterhaltsvorschuss wird gezahlt für Kinder bis zum 12. Lebensjahr, die bei einem alleinstehenden Elternteil leben und trotz  Unterhaltstitels keine ausreichenden Unterhaltszahlungen erhalten.  Er wird auf Antrag gewährt die zuständige Stelle (Unterhaltsvorschusskasse beim Jugendamt) für längstens 72 Monate. Diese Beträge werden vom anderen Elternteil zurück gefordert.
  • Urteil
    Im gerichtlichen Verfahren ist ein Urteil die Entscheidung über den Streitgegenstand, die das Gericht zumeist auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlässt.
    In der Strafgerichtsbarkeit ist die mündliche Verhandlung aufgrund des Mündlichkeitsgrundsatzes grundsätzlich erforderlich. Einzige Ausnahme bildet der Strafbefehl, der als rechtskräftiges Urteil gilt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch eingelegt wird. Urteile werden, wenn sie nicht mehr durch Rechtsmittel angegriffen werden können, rechtskräftig.
  • Vaterschaftsurkunde
    Die Vaterschaftsurkunde ist die öffentliche Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft. Sie ist in der Regel verbunden mit Anerkenntnis der Unterhaltsverpflichtung und Unterwerfung unter die sofortige → Zwangsvollstreckung.
  • Vergleichsvereinbarung
    Als Vergleichsvereinbarung bezeichnet man eine vertragliche Vereinbarung, durch die ein Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch beiderseitiges Nachgeben beseitigt wird (§ 779 BGB). So kann eine Ratenvereinbarung das Ergebnis eines Vergleichs sein.
  • Verjährung
    So ist die Bezeichnung für den automatischen Verlust der Möglichkeit einen (finanziellen) Anspruch mit Hilfe eines Titels durchzusetzen. Bestimmte Fristen dazu sind im Gesetz geregelt (BGB § 195).  Die übliche Verjährungsfrist für Geldforderungen dauert drei Jahre, beginnend am Jahresende: 31.12. des Jahres um 24:00 Uhr.
  • Verzugszins
    Der Verzugszins ist der Zinssatz, der sich in Deutschland aus Rechtsgeschäften mit Verbrauchern bzw. Nichtverbrauchern ergibt, wenn die Zahlung nicht zum Zeitpunkt der Fälligstellung erfolgt ist.
    Er ist Teil des möglicherweise zu ersetzenden Schadens während eines Schuldnerverzuges, der Zahlung nachdem die Zahlung fällig gewesen wäre.  Die genauen Regeln finden sich im § 288 des BGB. Für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern gilt der Basiszinssatz + 5,00 %-Punkte, mit Nicht-Verbrauchern gilt Basiszinssatz + 9,00 %-Punkte.
  • Vollstreckungsbescheid
    Der Vollstreckungsbescheid ist nach dem Mahnbescheid die zweite Stufe des gerichtlichen Mahnverfahrens. Er kann vom Gläubiger beim Amtsgericht frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides beantragt werden, falls der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat. Er ist ein vorläufig vollstreckbarer Titel.  Damit kann der Gerichtsvollzieher nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheids bereits vollstrecken. Dagegen ist ein Einspruch möglich innerhalb von zwei Wochen.
  • Vorfälligkeitsentschädigung
    Wenn ein Kredit vor Ende der Zinsbindungsfrist durch Sonderzahlungen zurückgezahlt wird, entgeht der Bank womöglich ein erheblicher Teil der Zinsen.
    Insgesamt macht die Bank also weniger Gewinn. Zum Ausgleich verlangt sie eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Die Höhe ist dabei stark abhängig von der Restlaufzeit des Darlehens, dem ursprünglich vereinbarten Zins und dem aktuellen Zinsniveau.
    Erfolgt die Kündigung durch die Bank aufgrund eines Verstoßes des Kreditnehmers gegen seine vertraglichen Pflichten (wichtiger Grund), so entsteht ein Schadensersatzanspruch der Bank gegen den Kunden, der analog zur Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird.
  • Wohlverhaltensphase
    Die Wohlverhaltensphase ist die Phase nach Schlusstermin des Insolvenzverfahrens, in der bis zur Restschuldbefreiung noch bestimmte Auflagen zu erfüllen sind.
    Die Insolvenzordnung sieht eine Restschuldbefreiung nur für den redlichen Schuldner vor. Seine Redlichkeit hat dieser einerseits durch Abtretung des pfändbaren Teils seines Einkommens und andererseits durch Erfüllen bestimmter Obliegenheiten zu beweisen. Die Erklärung, sein pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abzutreten, gibt der Schuldner für zunächst sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Dieser Zeitraum kann jedoch später auf fünf oder sogar drei Jahre verkürzt werden (§ 300 InsO).
  • Zinsen
    Die finanzielle Gegenleistung für die befristete Überlassung von Kapital.  Sie wird ausgedrückt in Bruchteilen des Kapitals bezogen auf eine bestimmte Dauer der Überlassung. Der gesetzliche Zinssatz beträgt 4% pro Jahr (§ 246 BGB) und gilt für Überlassungen, bei den kein ausdrücklich anderer Zinssatz vereinbart wird.
  • Zwangsvollstreckung
    Im Zivilrecht gibt es das Recht der Anwendung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner, wenn ein vollstreckbar Titel vorliegt.
    Nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) wird sie meist durchgeführt durch den Gerichtsvollzieher (Sachpfändung) oder durch das Vollstreckungsgericht (Lohnpfändung, Kontopfändung).