Schuldenregulierung
Wenn du deine Rechnungen nicht rechtzeitig zahlen kannst, kommen Mahnungen. Das kann teuer für dich werden, vor allem, wenn du nicht darauf reagierst.
Hier findest du einige Möglichkeiten, um das Problem zu lösen…
Mitteilung über Zahlungsunfähigkeit
Du bist zurzeit in Ausbildung oder arbeitslos oder kannst wegen geringem Verdienst die Forderung nicht auf einmal zahlen und auch keine monatlichen Raten anbieten?
Dann ist es wichtig, die Gläubiger darüber zu informieren und darum zu bitten, dass du die Zahlung verschieben kannst.
Wenn Du dann wieder mehr Geld hast, zahlst Du später den geforderten Betrag, allerdings meist mit Mahnkosten und Zinsen. Wenn es Dir über lange Zeit nicht möglich ist, die geforderten Schulden komplett zurück zu zahlen, kannst Du versuchen, eine andere Lösung zu finden, wie hier weiter beschrieben wird.
Auch wenn du jetzt nicht zahlen kannst, solltest du immer wieder mit deinen Gläubigern Kontakt aufnehmen und über deine Situation informieren.
Damit kannst du deinen Zahlungswillen beweisen! Dann hast du später bei möglichen Verhandlungen über einen Erlass meist bessere „Karten“.
Mitteilung über Zahlungsunfähigkeit
Für die Mitteilung über Zahlungsunfähigkeit findest du hier einen Musterbrief.
Ratenzahlung
Viele Kaufhäuser bieten die Möglichkeit der Ratenzahlung schon zum Einkauf an. Dabei sollte man sich gut überlegen, ob man die vereinbarten Zahlungen wirklich durchhalten kann.
Wenn Schulden entstanden sind, kannst du versuchen, eine Ratenzahlung nachträglich zu vereinbaren. Das bedeutet, dass die Schulden in monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden. Dabei wird der gesamte Betrag einschließlich der entstandenen Mahnkosten und Zinsen über einen festgelegten Zeitraum mit immer gleichen Teilbeträgen regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt gezahlt. Wenn man ausdrücklich darum bittet, kommt der Gläubiger manchmal so weit entgegen, dass auf die Zinsen ab Beginn der Ratenzahlung verzichtet wird. Wenn du unsicher bist, welche Ratenhöhe als annehmbar angesehen werden kann, rechne mit deinem Haushaltsplan aus, wieviel du pro Monat abgeben kannst.
Du solltest mindestens den Betrag anbieten, der in der gesetzlichen Pfändungstabelle auch zwangsweise vom Gläubiger geholt werden könnte.
Ausnahmen sind hier meist Stromschulden und Geldstrafen. Diese erwarten die rückständigen Zahlungen meist innerhalb von einem Jahr. Hier findest du mehr zu Stromschulden und zu Geldstrafen.
Bei geringem Einkommen solltest du aufpassen, dass du durch Ratenzahlungen für deine Schulden nicht anderswo neue Schulden machst, indem du z.B. Miete und Strom nicht zahlst.
Dann ist es besser, dass du den Gläubiger mitteilst, dass du in deiner jetzigen Situation nicht zahlen kannst.
Antrag auf Ratenzahlung
Einen Musterbrief für einen Antrag auf Ratenzahlung findest du hier.
Vergleichsvereinbarung
Wenn du dich mit einem Gläubiger auf einen Abzahlungsplan (z.B. mit monatlichen Raten) oder auf Reduzierung des Gesamtbetrags geeinigt hast, nennt man dies eine Vergleichsvereinbarung. Das ist ein Kompromiss, ein Entgegenkommen von der Seite des Gläubigers.
Wichtig vor Zahlung
Achte darauf, dass die Vergleichsvereinbarungen immer schriftlich vom Gläubiger vorliegen, bevor Du anfängst zu zahlen.
Ratenzahlung mit Vergleich
Dabei zahlt man dem Gläubiger einen genau festgelegten, meist verringerten Gesamtbetrag. Der wird in Form von vereinbarten monatlichen Raten mit einer bestimmten, vorher vereinbarten Laufzeit gezahlt. Laufzeit meint hier, wie viel Monate du die Raten zahlen musst.
Voraussetzung für die Ratenzahlung:
Bevor du eine Vergleichszahlung als Ratenzahlung mit den Gläubigern ausmachen willst, ist es enorm wichtig zu wissen, wie hoch deine Schulden sind und wie viele Gläubiger du hast. Auch musst du genau wissen, wie hoch deine monatliche Ausgaben und Einnahmen sind, damit du weißt, welches Geld du übrig hast für deine monatlichen Zahlungen. Und hierbei gilt nicht eine Schätzung. Es ist wichtig, wie viel du im Monat wirklich ausgibst. Um mehr darüber zu erfahren, schaue bitte unter Haushalts-Plan.
Einmalzahlung mit Vergleich
Man zahlt den Gläubigern einmalig einen bestimmten, vorher vereinbarten Betrag zu einem bestimmten Zahlungsdatum und die Forderung ist damit erledigt.
Voraussetzung für die Einmalzahlung:
Bevor Du eine Vergleichszahlung als Einmalzahlung mit den Gläubigern ausmachen möchtest, ist es enorm wichtig zu wissen, wie hoch Deine Schulden sind und wie viele Gläubiger Du hast. Und Du musst ganz sicher sein, dass dir der Geldbetrag, den du anbietest dann wirklich zur Verfügung steht. Es sollte schon angespart sein, bevor du dein Angebot schreibst.
Angebot Einmalzahlung
Einen Musterbrief für ein Einmalzahlungsangebot findest du hier.
Sukzessive Regulierung: „Eins nach dem anderen“
Hierbei zahlst du die Schulden nacheinander mit verschiedenen Einmalzahlungen oder Ratenplänen ab. Diese Möglichkeit bietet sich nur an, wenn Du nur wenige Gläubiger hast und die jeweiligen Forderungen relativ gering sind.
Wichtig ist, dass Du jeden Monat Geld ansparst. Und erst, wenn Du einen bestimmten Betrag zur Verfügung hast, machst Du einem deiner Gläubiger ein Angebot in Form einer Einmalzahlung. Sobald er schriftlich zugestimmt hat, kannst du zahlen.
Oder du bietest dem Gläubiger einen überschaubaren monatlichen Zahlungsplan an. Wenn du einen bestimmten Betrag sicher zur Verfügung hast, machst du ein Angebot und zahlst regelmäßig, nachdem der Gläubiger schriftlich zugestimmt hat.
Einmalzahlung und weitere Ratenzahlungen
Du kannst die verschiedenen Formen der Zahlungen auch kombinieren. Wenn Du regelmäßig Raten an einen Gläubiger zahlst und merkst, dass Du monatlich etwas übrig behältst und so etwas ansparst, kannst du den angesparten Betrag dann einem weiteren Gläubiger als Einmalzahlung anbieten. Auch kannst Du dem Gläubiger, dem du Raten zahlst, zwischendurch einen größeren Betrag überweisen. So bist Du mit deinen Raten schneller fertig.
Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren schafft dem zahlungsunfähigen Schuldner („insolvent“ bedeutet „nicht zahlungsfähig“) die Möglichkeit, nach einer bestimmten Zeit der Zahlungen von den restlichen Schulden befreit zu werden.
Das Insolvenzverfahren hat der Gesetzgeber geschaffen, um überschuldeten Menschen eine neue Chance zu geben, ein schuldenfreies Leben zu führen... Dies geschieht allerdings nur, wenn der Schuldner sich an bestimmte Bedingungen hält.
Info
Wenn du vereinbarte Zahlungen doch nicht leisten kannst, nimm sofort mit dem Gläubiger Kontakt auf und suche eine Lösung!
Außergerichtlicher Einigungsversuch
Bevor du einen Antrag für ein Insolvenzverfahren beim Amtsgericht stellen kannst, muss mit Hilfe einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder durch einen Anwalt vorher versucht werden, mit allen Gläubigern eine beiderseitige gütliche Vereinbarung für die Schuldenregulierung zu finden.
Nur aktuell Selbständige und ehemals Selbständige mit mehr als 19 Gläubigern oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen können ohne Einigungsversuch einen Insolvenzantrag stellen.
Bei der Vorbereitung geht es zuerst darum, alle anstehenden Zahlungsverpflichtungen, z. B. fällige Kreditraten oder unbezahlte Rechnungen, zu prüfen und zu ordnen. Dann werden Kompromisse gesucht, die es Dir mit deinem Gehalt möglich machen, deine Schulden in einem überschaubaren Zeitraum zu regeln. Der Schuldner und alle Gläubiger versuchen gemeinsam, sich auf der Grundlage eines Plans gütlich zu einigen.
Schuldnerberatungen können durch ihr Fachwissen bei Gesprächen und Verhandlungen mit Gläubigern sehr hilfreich sein. Wie die Rückzahlung der Schulden gestaltet wird, hängt auch von deiner jeweiligen Einkommens-Situation ab. Erst wenn keine Einigung klappt, kannst du den Antrag auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren beim Amtsgericht stellen.
Bevor das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet wird, kann das Gericht nochmals den Versuch einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung unternehmen. Der wird aber sehr selten durchgeführt.
Außergerichtliche Einigung
Wer ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen will, muss meist vorher mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung versuchen.
Das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in zwei Teile eingeteilt. Nach Abgabe des Insolvenzantrags beim zuständigen Amtsgericht wird das Insolvenzverfahren eröffnet und der Schuldner erhält einen Eröffnungsbeschluss zugestellt. Das Gericht bestimmt darin einen Insolvenzverwalter, der prüft alle Angaben, vor allem aber die persönliche Vermögens- und Einkommenssituation des Schuldners.
Im ersten Termin mit dem Insolvenzverwalter muss der Schuldner daher alle wichtigen Unterlagen (Bankdaten, Kontoauszüge, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Heirats- und Geburtsurkunde…) vorlegen.
In einem vom Gericht bestimmten Zeitraum können die Gläubiger die Forderungen anmelden, damit sie im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Aufgrund der Höhe der Forderung wird der prozentuale Anteil errechnet, den sie vom Insolvenzverwalter bekommen, wenn dort pfändbares Geld des Schuldners eingeht. Alles, was unterhalb der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen liegt, darf der Schuldner behalten, alles andere muss dem Insolvenzverwalter vom Arbeitgeber oder der Bank überwiesen werden. Im Insolvenzverfahren darf kein Gerichtvollzieher mehr geschickt werden. Das Konto kann in ein P-Konto umgewandelt werde, dann steht dort der pfändungsfreie Betrag auch frei zur Verfügung.
Die Wohlverhaltensperiode
Wenn die erste Phase des Verbraucherinsolvenzverfahrens abgeschlossen ist, gibt es einen Schlusstermin. Nach dem Schlusstermin beginnt die Restschuldbefreiungsphase. Sie wird auch Wohlverhaltensperiode genannt, weil der Schuldner sich an bestimmte Verpflichtungen halten muss.
Die Pflichten in der Restschuldbefreiungsphase sind folgende:
- eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. jede zumutbare Arbeit annehmen
- ererbtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder rausgeben
- jeden Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel melden
- jede Änderung im Familienstand und Änderung der Unterhaltspflichten melden
- auf Verlangen dem Gericht und dem Treuhänder Auskunft über Erwerbstätigkeit , Bemühungen, Einkommen und Vermögen geben
- Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen
Ablehnung der Restschuldbefreiung insgesamt
Keine Schuldenbefreiung gibt es, wenn jemand z.B.
- im Insolvenzantrag falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat.
- in den letzten drei Jahren vor Antragstellung falsche schriftliche Angaben über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit Kreditaufnahmen, Sozialleistungen und Steuererklärungen gemacht haben,
- im Fall von Arbeitslosigkeit sich nicht genug beworben hat
- der Schuldner dem Treuhänder oder dem Gericht keine Auskunft gibt oder wichtige Änderungen nicht mitteilt
- die Treuhändervergütung nicht bezahlt oder keine Stundung beantragt hat
Nähere Angaben zur Versagung der Restschuldbefreiung laut Insolvenzordnung findest du hier.
Restschuldbefreiung nicht für alle Schulden
Nur wenige Schulden sind von einer Restschuldbefreiung ausgenommen:
- Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgelder,
- zinslose Darlehen, die Dritte (z.B. Amtsgeirchte) zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt haben und
- Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern diese mit diesem Rechtsgrund durch den jeweiligen Gläubiger angemeldet werden.
Achtung!
eder Insolvenzgläubiger kann bei Nichteinhaltung der Pflichten die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.
Gerichtskosten
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem auch Kosten anfallen: Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten. Falls der Schuldner die Kosten für das Gerichtsverfahren (ca. € 2.000) nicht zahlen kann, kann er einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen.
Für die Zahlung der Treuhänderkosten in der Restschuldbefreiung noch bestimmte Auflagen zu erfüllen sind.
Die Insolvenzordnung sieht eine Restschuldbefreiung nur für den redlichen Schuldner vor. Seine Redlichkeit hat dieser einerseits durch Abtretung des pfändbaren Teils seines Einkommens und andererseits durch Erfüllen bestimmter Obliegenheiten zu beweisen. Die Erklärung, sein pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abzutreten, gibt der Schuldner für zunächst sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Dieser Zeitraum kann jedoch später auf fünf oder sogar drei Jahre verkürzt werden (§ 300 InsO).">Wohlverhaltensphase (100 € im Jahr + Mwst.) muss der Schuldner mit dem Treuhänder eine Vereinbarung treffen oder kann ebenfalls eine Stundung beantragen.
Schuldenbefreiung
Die Schuldenbefreiung im Insolvenzverfahren gilt nicht für alle möglichen Schulden
Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren?
Man muss hierbei unterscheiden zwischen den beruflich Selbstständigen und Nicht-Selbstständigen.
Für die aktuell Selbständigen muss das sogenannte Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden. In diesem Fall ist kein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern vorgeschrieben.
Auch für ehemals Selbstständige und Gewerbetreibende, ist unter bestimmten Voraussetzungen das Regelinsolvenzverfahren vorgesehen, nämlich dann wenn
- mehr als 19 Gläubiger oder
- Schulden aus der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern vorhanden sind.
Für alle anderen Personen ist das Verbraucherinsolvenzverfahren richtig.
Mehr Informationen zum Verbraucherinsolvenzverfahren erhältst du über eine für Insolvenzverfahren anerkannte Schuldnerberatungsstelle in deiner Nähe (für Bayern)
oder findest du hier.
Umgang mit Geldstrafen und Geldbußen
Geldstrafe
Wenn du die Geldstrafe nicht in einer Summe zahlen kannst, ist es möglich bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen.
Wenn du auch keine Raten anbieten kannst, weil du arbeitslos bist, ist es meist möglich, eine Geldstrafe auch „abzuarbeiten“ statt "abzusitzen", oder anders formuliert "Schwitzen statt Sitzen" durch Umwandlung in gemeinnützige Arbeit. Die Art der gemeinnützigen Arbeit ist erfreulich abwechslungsreich und kann oftmals sogar selbst gewählt werden. Wer mit Farbe und Pinsel geschickt umzugehen weiß, kann etwa bei der Renovierung einer Schule oder eines Kindergartens helfen. Oder die freiwilligen Arbeitskräfte sorgen für die Verschönerung der Parkanlagen, indem sie Laub harken, Müll aufsammeln oder in Grünanlagen Unkraut jäten.
Verurteilte, die schon längere Zeit arbeitslos sind, können wieder einen geregelten Arbeitsrhythmus erlernen und nebenbei auch ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Und schließlich kommt die gemeinnützige Tätigkeit der Allgemeinheit zugute.
Unangenehm wird es für die Verurteilten, die nicht regelmäßig bei der vereinbarten Arbeit erscheinen. Dann folgt nämlich eine Ladung zum Strafantritt.
Geldbuße
Wenn du eine Geldbuße zahlen musst, gibt es leider keine Möglichkeit der Umwandlung in gemeinnützige Arbeit wie bei der Geldstrafe.
Für die Zahlung der Geldbuße kannst du aber eine Ratenzahlung beantragen.
Dies ist geregelt im Strafgesetzbuch § 42 StGB.
WICHTIG: Geldstrafen und Geldbußen können nicht in einem möglichen Insolvenzverfahren geregelt werden.