Gerichtliches Mahnverfahren

Themenüberblick

Hast du eine Rechnung nicht gezahlt, erhälst du bald Post von Inkassobüros oder Rechtsanwälten. Oftmals wird in diesen Mahnungen mit der Einleitung von gerichtlichen Schritten gedroht.

Folgendes kann der Gläubiger machen:

  1. Wird auf Mahnungen nicht gezahlt, kann der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht ein gerichtliches Mahnverfahren beantragen.
  2. Zuerst erhälst du als Schuldner den Mahnbescheid und einige Wochen später den Vollstreckungsbescheid​​​​​​​.
  3. Die Forderung ist dann tituliert. Der Gläubiger kann nun mit Vollstreckungsmaßnahmen versuchen, zwangsweise sein Geld bei dir einzutreiben.

Exemplarische Beispiele eines Mahn- oder Vollstreckungsbescheids

Beide Briefe werden in einem gelben Umschlag mit Zustellungsdatum vom Gericht gesendet.


Brief im gelben Umschlag – und nun?

  • den Briefumschlag sofort öffnen und den Mahnbescheid bzw. den Vollstreckungsbescheid genau lesen. Den gelben Umschlag mit Zustellungsdatum aufheben, falls du einen Widerspruch erheben willst.  
  • die Art der Forderung und die Forderungshöhe überprüfen!
    Das Amtsgericht, das den Bescheid ausstellt,  weiß nicht, ob die Forderung berechtigt ist und auch nicht, ob die Höhe der Schuld stimmt. Deshalb ist es wichtig, dass Du genau prüfst, ob die Forderungshöhe, die auf dem Mahn-, bzw. Vollstreckungsbescheid steht, stimmt.
  • die Forderung an sich und/oder die Forderungshöhe stimmen nicht?
    Dann ist es möglich, den Bescheiden zu widersprechen. Die Frist für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid, bzw. für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid beträgt 14 Tage. Die Frist läuft ab dem Zustellungsdatum, das Du auf dem gelben Umschlag findest. Das Widerspruchsformular ist dem Mahnbescheid beigefügt. Das ausgefüllte Formular musst du an das Mahngericht (nicht an den Gläubiger) zurück senden. 

Öffentliche Gläubiger

Öffentliche Gläubiger (wie z.B. Finanzamt, Arbeitsamt, Jugendamt, gesetzliche Krankenkassen) müssen kein gerichtliches Mahnverfahren durchlaufen, um ihre Forderungen zu titulieren. Der bestandskräftige Leistungsbescheid stellt bereits einen Schuldtitel dar, aus dem vollstreckt werden kann.


Die Forderung stimmt nicht?

Der Betrag ist viel zu hoch?
Die Forderung stimmt nur teilweise?
Den Vertrag hast du nicht abgeschlossen?
Wenn das zutrifft, dann wäre das ein Grund dem Zinsen, Kosten und Hauptforderung. Das geschieht ohne Prüfung, ob der Anspruch tatsächlich besteht. Der Schuldner hat jetzt die Möglichkeit, die Forderung zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch beim Gericht einzulegen, entweder gegen die gesamte Forderung oder gegen Teile der Forderung. Zu prüfen wäre beispielsweise, ob gegen geltend gemachte Inkasso-Kosten oder Höhe der Zinsen Widerspruch eingelegt werden soll.
Wird kein Widerspruch eingelegt, erfolgt im nächsten Schritt der Vollstreckungsbescheid.">Mahnbescheid zu widersprechen.

Dein Widerspruch kann zu einer Gerichtsverhandlung führen. Der Gläubiger versucht, durch eine Klage an sein Geld zu kommen. Falls der Gläubiger gewinnt, musst du die Schulden und die Gerichtskosten zahlen. Legst Du gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, dann beginnt automatisch ein Gerichtsverfahren. Neben den Schulden entstehen zusätzliche Kosten, falls Du verlierst.  

Suche dir Unterstützung bei einer Schuldnerberatung in Deiner Stadt!

Widerspruch

Du solltest einen Widerspruch nur einlegen, wenn Du sicher bist, dass die Forderung falsch oder teilweise falsch ist.


Gründe für die Beantragung

Durch den Vollstreckungsbescheid ist die Forderung tituliert - ähnlich wie ein Gerichts-Urteil - und somit zwangsweise durchsetzbar.
Das bedeutet, dass der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen beim Amtsgericht beantragen kann. Vollstreckungsmaßnahmen sind zum Beispiel Sachpfändung durch den GerichtsvollzieherAbgabe der Vermögensauskunft (früher genannt: Eidesstattlichen Versicherung), KontopfändungLohnpfändung.

Rechtskräftig titulierte Forderungen verjähren frühestens nach 30 Jahren. Viele Forderungen haben lediglich eine Verjährungsfrist von drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist am Jahresende beginnt: also am 31.12. des Jahres um 24:00 Uhr.  

Bei Unklarheiten und Fragen schnellstmöglich eine Schuldnerberatung oder Rechtsberatung in deiner Stadt anrufen!


Kontakt

089 / 5155 645-0 schuldnerberatung@awo-muenchen.de