Rechtliche Handlungsfähigkeit

Themenüberblick

Rechtsfähigkeit

Rechtsfähig ist nach § 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) jeder Mensch, dessen Geburt vollendet ist. Damit kann diese Person Träger von Rechten und Pflichten sein.


Deliktfähigkeit

Ebenso ist jeder Mensch von Geburt handlungsfähig. Diese besteht zum einen in der Fähigkeit, tatsächlich zu handeln. Ob man durch sein tatsächliches Handeln zum Beispiel zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil man fremdes Recht verletzt, hängt vom Alter und der Einsichtsfähigkeit des Einzelnen ab.
Dies bezeichnet man als Deliktsfähigkeit (auch Zurechnungsfähigkeit genannt). Der deliktsfähige Mensch ist beschrieben in § 827 und vor allem § 828 BGB. Deliktfähigkeit meint, für einen Schaden Ersatz leisten.

§ 828 BGB: Wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.


Geschäftsfähigkeit

Ein Minderjähriger kann nicht uneingeschränkt Verträge abschließen. Darunter versteht man: Dieser ist nicht uneingeschränkt geschäftsfähig.

Geschäftsunfähigkeit

Unter 7 Jahren: geschäftsunfähig

Bis zum siebten Lebensjahr darf man keine Verträge schließen. Das Kind unter sieben Jahren gilt als nicht geschäftsfähig.

Beschränkung der Minderjährigenhaftung

Für Jugendlichen gilt eine besondere Haftungsbeschränkung und zwar nach § 1629a BGB, Beschränkung der Minderjährigenhaftung.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Ab 7 Jahren: beschränkt geschäftsfähig

Kinder ab einem Lebensalter von sieben Jahren, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben, sind beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass ein Kind im Alter von sieben Jahren nur mit Zustimmung der Eltern einen Vertrag abschließen kann. Dies ist im Paragraphen 106 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.

Geschäfte mit Erlaubnis der Eltern

Der Jugendliche kann mit Einwilligung seiner Eltern einen Vertrag schließen. Für bestimmte Verträge wird die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts verlangt wie beispielsweise die Aufnahme eines Darlehens auf den Namen des Kindes.

Taschengeldparagraph 110 BGB

Wenn ein Kind Taschengeld bekommt, dann kann es selbstständig etwas kaufen. Es geht dann auch einen Vertrag ein, den es aber vom eigenen "Taschengeld" zahlen kann. Man nennt diesen Paragraphen daher auch Taschengeldparagraph. Im Gesetz ist das wie folgt beschrieben: Nach
§ 110 BGB (Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln) gilt ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Erbe

Jeder Mensch ist rechtskräftig und kann auch ein Erbe annehmen, auch ein Kind. Wenn Eltern für ihr Kind ein Erbe annehmen oder untätig bleiben und die Erbschaft nicht ausschlagen, dann kann auch ein Kind dadurch ver- oder überschuldet werden. Hierfür gibt es die Möglichkeit ein Nachlassinsolvenzverfahren zu eröffnen. Eine zweite Möglichkeit ist, dass das Kind mit dem Eintritt in die Volljährigkeit den § 1629a BGB (Beschränkung der Minderjährigenhaftung) geltend macht.

Volle Geschäftsfähigkeit

Ab 18 Jahren: voll geschäftsfähig

Ab dem 18. Lebensjahr ist man voll geschäftsfähig. Das heißt: Man kann Verträge abschließen und muss diese dann  auch einhalten.

Hilfen beim Rechtsstreit

Nach dem Beratungshilfegesetz kannst du bei geringem Einkommen Rechtsberatung und Rechtsvertretung gegen ein geringes Entgelt beim zuständigen Amtsgericht beantragen.


Strafmündigkeit

Ab 14 Jahren:
Mit 14 Jahren ist ein Kind nach dem Jugendstrafrecht strafmündig.

Ab 18 Jahren:
Mit 18 Jahren ist die Bestrafung nach dem Erwachsenenstrafrecht möglich. Es können aber noch die Bestimmungen des Jugendstrafrechts angewendet werden.

Ab 21 Jahren:
Mit 21 Jahren ist man voll strafmündig und wird nach dem Erwachsenenstrafrecht bestraft.


Kontakt

089 / 5155 645-0 schuldnerberatung@awo-muenchen.de