Urheberrechtsverletzung und Abmahnung

Themenüberblick

Urheberrechtsverletzung

Im Netz lässt sich schnell etwas veröffentlichen oder kostenfrei tauschen. Aber vieles was technisch möglich ist, ist nicht legal und kann zu teuren Urheberrechtsverletzungen führen.  

Es ist nicht legal und damit strafbar, wenn man über eine Tauschbörse Clips, die der Urheber nicht zur Vervielfältigung freigegeben hat, herunter- und hochlädt.
Beim Filesharing werden mit einem Download automatisch deine Musikdateien upgeloadet und dadurch für alle Nutzer eines Filesharing-Programms zur Verfügung gestellt. Dabei kann es schnell passieren, dass man unbewusst oder nicht wissentlich Dateien hochlädt. Hierbei werden die Rechte des Urhebers verletzt.  

Achte auf Urheberrechte

Veröffentliche nur Songs, Cartoons, etc. die du selbst gemacht hast. Hier findest du eine Zusammenfassung von legalen Musikangeboten im Internet.

Recht des öffentlich Zugänglichmachens liegt beim Urheber: § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG.

"§ 15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1.das Vervielfältigungsrecht (§ 16), 2.das Verbreitungsrecht (§ 17), 3.das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere 1.das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), 2.das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), 3.das Senderecht (§ 20), 4.das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), 5.das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist."  

Allerdings hat man als private Person auch ein Recht auf eine Kopie nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG

"§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt."

Auch hier gibt es eine Einschränkung: § 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

"Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, 1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder 2. eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben."

Man darf Dateien aus dem Internet nur dann downloaden und uploaden, wenn die Dateien nicht urheberrechtlich geschützt sind. Grundsätzlich ist ein Download kostenpflichtig, vor allem bei aktueller Musik.

Störerhaftung

Es ist unbedingt notwendig, dass du deinen Internetanschluss schützt. Wenn dein WLAN-Anschluss ungeschützt ist, besteht die Gefahr, dass Unbefugte über deinen Anschluss illegale Down- und Uploads tätigen. Dann läuft diese illegale Aktion über deinen Internetanschluss und damit bist du der sogenannte Störer und dafür verantwortlich. Das nennt man Störerhaftung. Hierfür kannst du eine  Abmahnung bekommen und mit Abmahn- und Rechtsanwaltskosten belastet werden.

Posten von Fotos in Facebook

Bei selbstgeknipsten Fotos ist es wichtig, dass alle auf dem Foto erkennbaren Personen mit der Veröffentlichung des Bildes im Internet einverstanden sind. Sonst begehst du eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Also auch wenn du ein Foto in Facebook posten möchtest, ist es wichtig, sich vorher die Einwilligung aller Personen, die auf dem Photo zu sehen sind, einzuholen.

Recht am Bild

Welche Bilder darf ich in meinen Profilen veröffentlichen? Darüber findest Du hier Infos.


Abmahnung

Grundlegend bedeutet Abmahnung, dass man wegen eines bestimmten Verhaltens ermahnt wird und dieses unterlassen soll.

Eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet bedeutet, dass dir vorgeworfen wird, illegal Songs, Clips oder ähnliches herunter- und hochgeladen zu haben. Das heißt, dass du  urheberrechtlich geschützte Daten ohne Zustimmung des Urhebers vervielfältigt hast.    

Inhalte eines Abmahnschreibens Abmahnschreiben beinhalten in der Regel:

  • Anschreiben mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung.
  • Nachweise wie IP-Adresse, Uhrzeit, Nutzer,
  • Höhe der Schadensersatzforderung,
  • Unterlassungserklärung, die unterschrieben zurückgesendet werden soll,
  • Abmahnkosten.  

Falls du eine Abmahnung wegen illegaler Musikdown- und uploads erhältst, ist es wichtig, nicht sofort auf die Forderung der Abmahnanwälte einzugehen, sondern rechtlichen Rat zu suchen.

Unterlassungserklärung

Unterlassungserklärung bedeutet: Hiermit erkläre ich, eine strafbare Handlung, Urheberrechtsverletzung, zu unterlassen. Falls dennoch ein Verstoß erfolgt, wird eine Vertragsstrafe in nicht unbeträchtlicher Höhe verhängt. Bitte lass die Unterlagen erst von einem Anwalt prüfen, bevor du die zugesandte Unterlassungserklärung unterschreibst.  

Hier findest du Tipps, wie du dich verhalten sollst.  Tipps zu einer modifizierten Unterlassungserklärung findest Du unter diesem Link.


Kontakt

089 / 5155 645-0 schuldnerberatung@awo-muenchen.de