Vollstreckungsbescheid
Der Vollstreckungsbescheid ist nach dem Mahnbescheid die zweite Stufe des gerichtlichen Mahnverfahrens. Er kann vom Gläubiger beim Amtsgericht frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides beantragt werden, falls der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat. Er ist ein vorläufig vollstreckbarer Titel. Damit kann der Gerichtsvollzieher nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheids bereits vollstrecken. Dagegen ist ein Einspruch möglich innerhalb von zwei Wochen.