Lohn- und Gehaltspfändung
Ein Gläubiger greift im Wege der Zwangsvollstreckung auf den pfändbaren Lohnanteil des Schuldners zu, indem er beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt und dem Arbeitgeber als Drittschuldner zustellen lässt. Grundsätzlich können auch mehrere Gläubiger Lohn und Gehalt pfänden. Es erhält jedoch immer nur der Gläubiger, der zuerst die Pfändung hat zustellen lassen, den gesamten pfändbaren Betrag. Erst wenn der erste Gläubiger bezahlt (im Fachjargon: „befriedigt“) wurde, erhält der nächste Gläubiger den vollen pfändbaren Betrag.
Eine Ausnahme bilden die sog. Unterhaltsgläubiger. Auf Beschluss des Vollstreckungsgerichts erhalten sie parallel Zahlungen aus dem eigentlich unpfändbaren Einkommen (sogenannten "Vorrechtsbereich").
Die Höhe des pfändbaren Lohnanteiles richtet sich nach der Höhe des Einkommens und der Anzahl der Unterhaltspflichten. Einige Bestandteile des Lohns sind nicht (z.B. Urlaubsgeld) oder nur teilweise pfändbar (z.B. Überstundenzuschläge). Wie hoch ihr persönlicher Pfändungsbetrag ist, ist in der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO zu berechnen oder erfahren Sie bei Ihrer Schuldnerberatungsstelle.