Kontopfändung

Die Kontopfändung beim Schuldner erfolgt über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von dem Gläubiger bzw. dem Gläubigervertreter beim  Vollstreckungsgericht beantragt wird. Die kontoführende Stelle (Bank, Sparkasse) des Schuldners wird als Drittschuldner bezeichnet. Es wird so der Auszahlungsanspruch des Schuldners an seine Bank gepfändet.
Seit 1. Januar 2012 gibt es Pfändungsschutz nur noch bei einem Pfändungsschutz-Konto (auch P-Konto genannt). Der Grundfreibetrag  kann erhöht werden, wenn Unterhaltspflichten bestehen. Dafür muss eine Bescheinigung vorgelegt werden.

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